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Art. 62 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Grundsätze

Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Lotteriefonds - Gesellschaft
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Art. 62 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Grundsätze

1. Beiträge können an einzelne Vorhaben insbesondere im Jugendbereich oder zur Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts gewährt werden, sofern sich die Vorhaben an breite Bevölkerungsschichten wenden und öffentlich zugänglich sind.

2. Ausgeschlossen sind namentlich Beiträge in folgenden Bereichen

a) Schule,

b) Kinderbetreuung,

c) Asyl,

d) Heime,

e) Sonderbetreuung,

f) behördliche Sensibilisierungs- und Informationskampagnen.

3. Beiträge an Veranstaltungen sind bis 30 Prozent der anrechenbaren Kosten möglich, höchstens jedoch bis 500'000 Franken pro Veranstaltung.

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