935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 61 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Katastrophenhilfe
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Lotteriefonds - Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe
Art. 61 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Katastrophenhilfe
1. Beiträge können für Sofort- bzw. Nothilfen im Zusammenhang mit einer Naturkatastrophe oder grosser humanitärer Not im In- und Ausland gewährt werden.
2. Die Auszahlung des Beitrags erfolgt in der Regel direkt nach der Beschlussfassung durch das finanzkompetente Organ.