Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.520 KGSVOCJAROCGA CH-BE

Art. 61 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Katastrophenhilfe

Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Lotteriefonds - Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (103 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 61 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Katastrophenhilfe

1. Beiträge können für Sofort- bzw. Nothilfen im Zusammenhang mit einer Naturkatastrophe oder grosser humanitärer Not im In- und Ausland gewährt werden.

2. Die Auszahlung des Beitrags erfolgt in der Regel direkt nach der Beschlussfassung durch das finanzkompetente Organ.

← Art. 60 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) Gegenstand Art. 62 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →