935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 60 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Aus- und Rückzahlung
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Lotteriefonds - Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe
Art. 60 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Aus- und Rückzahlung
1. Die Auszahlung erfolgt nach Erhalt der erforderlichen Unterlagen auf dem amtlichen Formular wie folgt
a. nach der Beschlussfassung zu 35 Prozent,
b. nach der ersten Zwischenabrechnung zu 35 Prozent,
c. nach dem Projektabschluss und der Schlussabrechnung zu 30 Prozent.
2. Nicht verwendete Beiträge können nicht auf andere Projekte übertragen werden und sind dem Lotteriefonds zurückzuerstatten.