935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 59 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Beitragsberechnung und -grenzen
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Lotteriefonds - Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe
Art. 59 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Beitragsberechnung und -grenzen
1. Anrechenbar sind die im Entwicklungsland anfallenden direkten Projektkosten. In der Schweiz anfallende Koordinations- und Betriebsaufwände werden nicht angerechnet.
2. Der Beitrag ist beschränkt auf höchstens
a) 40 Prozent der anrechenbaren Kosten und
b) 250'000 Franken pro Organisation.
3. Für die Entwicklungszusammenarbeit stehen bis zu zehn Prozent der dem Kanton pro Jahr zufliessenden Reingewinne gemäss Artikel 125 Absatz 1 BGS und höchstens drei Millionen Franken zur Verfügung.
4. Übersteigt die Gesamtsumme aller bewilligungsfähigen Beitragsgesuche in einem Jahr den Betrag von drei Millionen Franken, werden die einzelnen Beiträge proportional gekürzt. Vorbehalten bleiben weitere Kürzungen gemäss Artikel 32 Absatz 2.