935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 58 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Gesuchseinreichung und Umsetzung
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Lotteriefonds - Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe
Art. 58 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Gesuchseinreichung und Umsetzung
Die Eingabe der Gesuche muss bis Ende Februar erfolgen. Gesuche werden einmal jährlich geprüft und dem finanzkompetenten Organ zum Beschluss unterbreitet.
Pro gesuchstellende Organisation können höchstens zwei Projekte pro Jahr berücksichtigt werden.
Die Projekte sind innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren umzusetzen.