935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 57 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Anforderungen an die gesuchstellenden Organisationen
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Lotteriefonds - Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe
Art. 57 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Anforderungen an die gesuchstellenden Organisationen
1. Beiträge können gewährt werden an gemeinnützige oder wohltätige Organisationen mit Sitz im Kanton, die
a) von der Schweizerischen Zertifizierungsstelle für gemeinnützige Spenden sammelnde Organisationen (ZEWO) zertifiziert sind oder
b) eine finanzielle Projektunterstützung der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit belegen können.
2. Die Organisationen sind eigenständig und aktiv in die Realisierung des Projekts involviert und haben eine konfessionell neutrale Umsetzung, auch durch allfällig beigezogene Partnerorganisationen, zu gewährleisten.