935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 56 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Anforderungen an die Projekte
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Lotteriefonds - Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe
Art. 56 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Anforderungen an die Projekte
1. Unterstützt werden können Projekte, die
a) der materiellen Bedürfnissicherung im Bereich der Nahrungsmittelproduktion und Nahrungsmittelversorgung, der Trinkwasserversorgung, der Abwasserentsorgung und der Gesundheitsversorgung oder
b) der immateriellen Bedürfnissicherung in den Bereichen der Ausbildung und der Erwerbsarbeit dienen.
2. Die Projekte
a) gewähren unter Berücksichtigung der örtlichen und natürlichen Gegebenheiten Hilfe zur Selbsthilfe,
b) werden sukzessive selbsttragend bzw. in ihrer Finanzierung autonom,
c) binden die Zielgruppen von der Planung bis zur Durchführung ein.
3. Bei Bauvorhaben darf das zu verwendende Grundstück nicht in Privatbesitz sein.