935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 55 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Grundsätze
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Lotteriefonds - Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe
Art. 55 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Grundsätze
1. Beiträge können an Projekte gewährt werden, welche die nachhaltige Sicherstellung von Grundbedürfnissen und die Verbesserung der Lebensbedingungen in Entwicklungsländern verfolgen.
2. Die Priorität liegt bei dem Drittel der Länder der Welt mit dem geringsten Wohlstand gemäss des Index der menschlichen Entwicklung (Human Development Index) der Vereinten Nationen.