935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 54 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV)
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Lotteriefonds - Natur und Umweltschutz
Art. 54 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV)
1. Beiträge können an Projekte und Vorhaben des Natur- und Umweltschutzes gewährt werden, insbesondere
a zur Förderung der Biodiversität,
b zum Erhalt der natürlichen Lebensräume,
c zur Sensibilisierung der Bevölkerung.
2. Ausgeschlossen sind namentlich Projekte und Vorhaben in den Bereichen
a Lärmschutz,
b Luft-, Wasser- und Umweltverschmutzung,
c Lichtverschmutzung.
3. Beiträge an Veranstaltungen sind bis höchstens 30 Prozent der anrechenbaren Kosten möglich, höchstens jedoch bis 500'000 Franken pro Veranstaltung.