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Art. 54 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV)

Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Lotteriefonds - Natur und Umweltschutz
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Art. 54 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV)

1. Beiträge können an Projekte und Vorhaben des Natur- und Umweltschutzes gewährt werden, insbesondere

a zur Förderung der Biodiversität,

b zum Erhalt der natürlichen Lebensräume,

c zur Sensibilisierung der Bevölkerung.

2. Ausgeschlossen sind namentlich Projekte und Vorhaben in den Bereichen

a Lärmschutz,

b Luft-, Wasser- und Umweltverschmutzung,

c Lichtverschmutzung.

3. Beiträge an Veranstaltungen sind bis höchstens 30 Prozent der anrechenbaren Kosten möglich, höchstens jedoch bis 500'000 Franken pro Veranstaltung.

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