935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 53 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Beitragsgrenze
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Lotteriefonds - Denkmalpflege
Art. 53 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Beitragsgrenze
1. Für Beiträge im Bereich der Denkmalpflege und des Heimatschutzes können höchstens zehn Millionen Franken gemessen am Durchschnitt einer Vierjahresperiode eingesetzt werden.
2. Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion und das Amt für Kultur ziehen spätestens zur Hälfte der Vierjahresperiode eine Zwischenbilanz und ergreifen die erforderlichen Massnahmen.
3. Beiträge an archäologische Stätten, Fundstellen und Ruinen
a * sind von der Beitragsgrenze gemäss Absatz 1 nicht erfasst,
b * können höchstens 70 Prozent der relevanten Kosten ausmachen.