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Art. 51 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Öffentliche Zugänglichkeit

Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Lotteriefonds - Denkmalpflege
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Art. 51 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Öffentliche Zugänglichkeit

1. Unterstützte Denkmäler müssen in der Regel von öffentlich zugänglichen Bereichen aus sichtbar sein.

2. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die zivilrechtlich Nutzungsberechtigten gewährleisten die öffentliche Zugänglichkeit des Baudenkmals sowie dazugehöriger Pärke und Gartenanlagen an mindestens zwei Tagen pro Jahr.

3. Historische Transportmittel müssen unter Vorbehalt von Artikel 49 Absatz 3 regelmässig von einer breiten Öffentlichkeit genutzt werden können.

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