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Art. 50 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Verfahren

Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Lotteriefonds - Denkmalpflege
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Art. 50 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Verfahren

1. Beitragsgesuche sind an die kantonale Denkmalpflege bzw. den Archäologischen Dienst des Amts für Kultur der Bildungs- und Kulturdirektion zu richten.

2. Sie sind nach erfolgter Prüfung spätestens bei Vorliegen der Schlussabrechnung an das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion zu übermitteln.

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