935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 50 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Verfahren
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Lotteriefonds - Denkmalpflege
Art. 50 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Verfahren
1. Beitragsgesuche sind an die kantonale Denkmalpflege bzw. den Archäologischen Dienst des Amts für Kultur der Bildungs- und Kulturdirektion zu richten.
2. Sie sind nach erfolgter Prüfung spätestens bei Vorliegen der Schlussabrechnung an das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion zu übermitteln.