935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 49 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Grundsätze
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Lotteriefonds - Denkmalpflege
Art. 49 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Grundsätze
1. Beiträge können gewährt werden an Massnahmen zum Erhalt und zur Restaurierung
a) unbeweglicher Denkmäler,
b) mobiler technischer Denkmäler.
2. Beiträge an mobile technische Denkmäler können ausschliesslich an gemeinnützige juristische Personen gewährt werden.
2a. Vom Erfordernis gemäss Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn die mobilen technischen Denkmäler
a) im Eigentum eines konzessionierten Transportunternehmens stehen sowie
b) für regelmässige und fahrplanmässige Personenbeförderungen eingesetzt werden.
3. Bei einer ausschliesslich musealen Nutzung von mobilen technischen Denkmälern ist zusätzlich deren Zugehörigkeit zu einer Sammlung von nationaler Bedeutung erforderlich.