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CH-BE
Art. 48 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Weitere Beiträge
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Lotteriefonds - Kultur
Art. 48 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Weitere Beiträge
1. An die Anschaffung von vereinseigenen Uniformen, Trachten und Instrumenten können Beiträge von nicht unter 100 Franken gewährt werden.
2. Für Veranstaltungen gemäss Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b können Beiträge bis höchstens 50’000 Franken pro Veranstaltung ausgerichtet werden.