935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 47 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Pro-Kopf-Beiträge
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Lotteriefonds - Kultur
Art. 47 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Pro-Kopf-Beiträge
1. Im Bereich der Volkskultur gemäss Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a engagierten Vereinen können Pro-Kopf-Beiträge bis höchstens 50 Franken gewährt werden.
2. Für Beiträge gemäss Absatz 1 stehen jährlich höchstens eine Million Franken zur Verfügung.
3. Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion legt nach Eingang aller Gesuche per Stichtag die möglichen Pro-Kopf-Beiträge fest.