935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 46 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Grundsätze
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Lotteriefonds - Kultur
Art. 46 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Grundsätze
1. Beiträge können namentlich ausgerichtet werden an
a) durch Vereine gelebte schweizerische Volkskultur insbesondere der Blas- und Blechmusik, des Jodelns und der Trachten,
b) durch sie durchgeführte Veranstaltungen von mindestens regionaler Bedeutung.
2. Sie sind von den Unterstützungsleistungen gemäss der kantonalen Kulturförderungsgesetzgebung abzugrenzen.