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Art. 46 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Grundsätze

Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Lotteriefonds - Kultur
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Art. 46 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Grundsätze

1. Beiträge können namentlich ausgerichtet werden an

a) durch Vereine gelebte schweizerische Volkskultur insbesondere der Blas- und Blechmusik, des Jodelns und der Trachten,

b) durch sie durchgeführte Veranstaltungen von mindestens regionaler Bedeutung.

2. Sie sind von den Unterstützungsleistungen gemäss der kantonalen Kulturförderungsgesetzgebung abzugrenzen.

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