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Art. 45 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Bauliche Massnahmen

Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Lotteriefonds - Grundsätze
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Art. 45 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Bauliche Massnahmen

Beiträge können an bauliche Massnahmen mit namhaft wertvermehrendem Anteil ausgerichtet werden.

Die Beitragssätze an die anrechenbaren Kosten berechnen sich nach der im Anhang 1 aufgeführten Formel.

Für einzelne Gattungen von Kleinvorhaben können fixe Beitragssätze angewendet werden.

Für besondere bauliche Vorhaben kann im Einzelfall und höchstens einmal im Jahr ein Beitrag von bis zu zehn Millionen Franken gewährt werden.

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