935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 45 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Bauliche Massnahmen
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Lotteriefonds - Grundsätze
Art. 45 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Bauliche Massnahmen
Beiträge können an bauliche Massnahmen mit namhaft wertvermehrendem Anteil ausgerichtet werden.
Die Beitragssätze an die anrechenbaren Kosten berechnen sich nach der im Anhang 1 aufgeführten Formel.
Für einzelne Gattungen von Kleinvorhaben können fixe Beitragssätze angewendet werden.
Für besondere bauliche Vorhaben kann im Einzelfall und höchstens einmal im Jahr ein Beitrag von bis zu zehn Millionen Franken gewährt werden.