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Art. 43 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Verjährung

Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Gemeinsame Bestimmungen - Verfahren
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Art. 43 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Verjährung

1. Eine Beitragszusicherung verjährt vier Jahre nach der Zusicherung.

2. Auf begründetes Gesuch hin kann das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion die Frist gemäss Absatz 1 einmal um höchstens zwei Jahre verlängern.

3. Das Gesuch um Verlängerung hat bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einzugehen.

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