935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 43 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Verjährung
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Gemeinsame Bestimmungen - Verfahren
Art. 43 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Verjährung
1. Eine Beitragszusicherung verjährt vier Jahre nach der Zusicherung.
2. Auf begründetes Gesuch hin kann das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion die Frist gemäss Absatz 1 einmal um höchstens zwei Jahre verlängern.
3. Das Gesuch um Verlängerung hat bis spätestens zwei Monate vor der Verjährung einzugehen.