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Art. 42 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Teilzahlung

Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Gemeinsame Bestimmungen - Verfahren
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Art. 42 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Teilzahlung

1. Teilzahlungen sind auf der Basis von Rechnungen bis zu 80 Prozent des Gesamtbeitrags möglich, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist.

2. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen im Zuwendungsbereich der Entwicklungszusammenarbeit.

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