935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 42 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Teilzahlung
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Gemeinsame Bestimmungen - Verfahren
Art. 42 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Teilzahlung
1. Teilzahlungen sind auf der Basis von Rechnungen bis zu 80 Prozent des Gesamtbeitrags möglich, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
2. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen im Zuwendungsbereich der Entwicklungszusammenarbeit.