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Art. 41 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Nachträgliche Gesuche

Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Gemeinsame Bestimmungen - Verfahren
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Art. 41 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Nachträgliche Gesuche

1. Auf Gesuche, die gestellt werden, nachdem das zu unterstützende Vorhaben bereits in Angriff genommen worden ist, wird nur eingetreten in Fällen

a gemäss Artikel 28 der Verordnung vom 25. Oktober 2000 über die Denkmalpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV)[[7]](#enumeration_itemtext_content_fn_2610537_2_7_c),

b gemäss Anhang 3.

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