Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.520 KGSVOCJAROCGA CH-BE

Art. 40 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Termine, Fristen und Rechtsfolge

Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Gemeinsame Bestimmungen - Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (103 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 40 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Termine, Fristen und Rechtsfolge

1. Die Termine und Fristen der jeweiligen Zuwendungsbereiche und Beitragskategorien richten sich nach Anhang 3.

2. Für die Einhaltung der Termine und Fristen gemäss dieser Bestimmung ist die Erfassung in der elektronischen Geschäftsverwaltung massgebend.

3. Auf zu spät eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.

← Art. 39 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) Gegenstand Art. 41 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →