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Art. 39 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Gesuchseinreichung

Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Gemeinsame Bestimmungen - Verfahren
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Art. 39 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Gesuchseinreichung

1. Beitragsgesuche sind rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion einzureichen.

2. Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion gibt bekannt, welche Unterlagen für die jeweiligen Zuwendungsbereiche benötigt werden.

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