935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 39 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Gesuchseinreichung
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Gemeinsame Bestimmungen - Verfahren
Art. 39 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Gesuchseinreichung
1. Beitragsgesuche sind rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion einzureichen.
2. Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion gibt bekannt, welche Unterlagen für die jeweiligen Zuwendungsbereiche benötigt werden.