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Art. 38 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV)

Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Gemeinsame Bestimmungen - Beiträge an Veranstaltungen
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Art. 38 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV)

1. Veranstaltungen können nur unterstützt werden, wenn

a sie mindestens regionale Bedeutung aufweisen,

b öffentlich zugänglich sind,

c diese Verordnung dies bei den einzelnen Zuwendungsbereichen vorsieht und die dort ergänzend geforderten Kriterien erfüllt sind.

2. Sie werden in der Regel mit Pauschalbeiträgen unterstützt.

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