935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 38 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV)
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Gemeinsame Bestimmungen - Beiträge an Veranstaltungen
Art. 38 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV)
1. Veranstaltungen können nur unterstützt werden, wenn
a sie mindestens regionale Bedeutung aufweisen,
b öffentlich zugänglich sind,
c diese Verordnung dies bei den einzelnen Zuwendungsbereichen vorsieht und die dort ergänzend geforderten Kriterien erfüllt sind.
2. Sie werden in der Regel mit Pauschalbeiträgen unterstützt.