935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 37 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Folgegesuche
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Gemeinsame Bestimmungen - Beiträge an Bauten, Anlagen und bauliche Massnahmen
Art. 37 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Folgegesuche
Weitere Gesuche um Beiträge an Investitionen betreffend ein Gebäude, Gebäudeteile oder Sportanlagen sind in der Regel zehn Jahre nach Rechtskraft des letzten Beitrags zulässig.
Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion verfügt bei technischen Anlagen nach Massgabe ihrer durchschnittlichen Lebensdauer mit einer Auflage, wie lange kein Beitragsgesuch nach Rechtskraft des letzten Beitrags zulässig ist.