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Art. 36 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Beitragszusicherung und -ausrichtung

Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Gemeinsame Bestimmungen - Beiträge an Bauten, Anlagen und bauliche Massnahmen
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Art. 36 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Beitragszusicherung und -ausrichtung

1. Beiträge für Bauten und Anlagen werden in der Regel gestützt auf den Kostenvoranschlag, der als Kostendach gilt, zugesichert.

2. Nach Abschluss der Arbeiten ist der zuständigen Amtsstelle oder der in der Beitragszusicherung genannten Fachstelle die detaillierte Bauabrechnung vorzulegen.

3. Die definitive Festlegung des Beitrags erfolgt durch die zuständige Direktion gestützt auf die Bauabrechnung und allfällige weitere Abklärungen.

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