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Art. 35 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Grundsätze

Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Gemeinsame Bestimmungen - Beiträge an Bauten, Anlagen und bauliche Massnahmen
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Art. 35 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Grundsätze

1. Anrechenbar sind die Kosten der Gebäude und Anlagen, die direkt dem Zweck des jeweiligen Zuwendungsbereichs dienen.

2. Die Beiträge werden unter Vorbehalt von Artikel 45 Absatz 3 gemäss den Formeln gemäss Anhang 1 und 2 berechnet. Es werden keine Beiträge unter 500 Franken gewährt.

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