935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 33 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Verweigerung der Ausrichtung
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Gemeinsame Bestimmungen - Grundsätze
Art. 33 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Verweigerung der Ausrichtung
Die Ausrichtung der Beiträge kann von der für die Gewährung zuständigen Behörde verweigert werden, wenn der Beitrag durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt worden ist.