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Art. 33 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Verweigerung der Ausrichtung

Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Gemeinsame Bestimmungen - Grundsätze
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Art. 33 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Verweigerung der Ausrichtung

Die Ausrichtung der Beiträge kann von der für die Gewährung zuständigen Behörde verweigert werden, wenn der Beitrag durch unwahre oder irreführende Angaben erwirkt worden ist.

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