Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.520 KGSVOCJAROCGA CH-BE

Art. 32 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Beitragskürzung

Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Gemeinsame Bestimmungen - Grundsätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (103 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 32 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Beitragskürzung

1. Minderkosten führen zu Beitragskürzungen.

2. Fallen die Reingewinne gemäss Artikel 125 Absatz 1 BGS deutlich tiefer aus als in den Vorjahren, kann die Sicherheitsdirektion in Aussicht gestellte oder gemäss dieser Verordnung berechnete Beiträge nach vorgängiger Ankündigung proportional kürzen.

← Art. 31 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) Gegenstand Art. 33 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →