935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 32 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Beitragskürzung
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Gemeinsame Bestimmungen - Grundsätze
Art. 32 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Beitragskürzung
1. Minderkosten führen zu Beitragskürzungen.
2. Fallen die Reingewinne gemäss Artikel 125 Absatz 1 BGS deutlich tiefer aus als in den Vorjahren, kann die Sicherheitsdirektion in Aussicht gestellte oder gemäss dieser Verordnung berechnete Beiträge nach vorgängiger Ankündigung proportional kürzen.