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Art. 31 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Bekanntgabe der Mittelherkunft

Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Gemeinsame Bestimmungen - Grundsätze
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Art. 31 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Bekanntgabe der Mittelherkunft

Auf die Unterstützung durch den Lotterie- oder den Sportfonds hat die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger in Rücksprache mit dem Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion gut sichtbar und in geeigneter Form hinzuweisen.

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