935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 31 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Bekanntgabe der Mittelherkunft
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Gemeinsame Bestimmungen - Grundsätze
Art. 31 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Bekanntgabe der Mittelherkunft
Auf die Unterstützung durch den Lotterie- oder den Sportfonds hat die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger in Rücksprache mit dem Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion gut sichtbar und in geeigneter Form hinzuweisen.