Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.520 KGSVOCJAROCGA CH-BE

Art. 3 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Zuständigkeit

Kleinspiele - Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (103 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Zuständigkeit

1. Das Generalsekretariat ist die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion im Sinne des KGSG für

a) die Bewilligung von Kleinspielen,

b) die Entgegennahme von Meldungen von Lottos und Tombolas.

← Art. 2 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) Gegenstand Art. 4 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →