935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 29 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Beiträge aus verschiedenen Fonds
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Gemeinsame Bestimmungen - Grundsätze
Art. 29 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Beiträge aus verschiedenen Fonds
1. Es werden in der Regel keine Beiträge aus dem Lotterie- oder dem Sportfonds gesprochen, wenn ein Vorhaben durch Mittel aus dem jeweils anderen Fonds oder dem Kulturförderungsfonds unterstützt wird.
2. Bei einer Finanzierung
a) aus dem Lotterie- und dem Sportfonds darf die Unterstützung gesamthaft höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Kosten ausmachen,
b) aus dem Lotterie- oder dem Sportfonds sowie dem Kulturförderungsfonds darf die Unterstützung gesamthaft höchstens 60 Prozent der Gesamtkosten des Vorhabens ausmachen.
3. Beiträge im Zuwendungsbereich der Denkmalpflege (mit Heimatschutz, ohne Archäologie) sind davon ausgenommen.