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Art. 25 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Spielbanken

Abgaben - Zuständigkeit und Verfahren
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Art. 25 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Spielbanken

1. Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion kann mit der eidgenössischen Spielbankenkommission eine Vereinbarung abschliessen, um die Veranlagung und den Bezug der Spielbankenabgabe gemäss Artikel 123 Absatz 2 BGS zu übertragen.

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