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Art. 24 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV)

Abgaben - Auf Geschicklichkeitsspielautomaten
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Art. 24 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV)

1. Die Abgabe für das Aufstellen und den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten beträgt für jedes einzelne Gerät jährlich

a für Geräte mit Geldgewinn oder geldwerten Vorteilen 250 Franken,

b für Geräte mit geringem Einsatz und Sachgewinn 100 Franken.

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