935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 24 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV)
Abgaben - Auf Geschicklichkeitsspielautomaten
Art. 24 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV)
1. Die Abgabe für das Aufstellen und den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten beträgt für jedes einzelne Gerät jährlich
a für Geräte mit Geldgewinn oder geldwerten Vorteilen 250 Franken,
b für Geräte mit geringem Einsatz und Sachgewinn 100 Franken.