935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 23 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Verfahren
Kleinspiele - Kleine Pokerturniere
Art. 23 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Verfahren
1. Das Gesuch um Durchführung eines kleinen Pokerturniers ist unter Beilage der erforderlichen Unterlagen beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion zwei Monate im Voraus für eine gestaffelte dreimonatige Periode wie folgt einzureichen
a per Ende Oktober für das erste Quartal (Januar bis März),
b per Ende Januar für das zweite Quartal (April bis Juni),
c per Ende April für das dritte Quartal (Juli bis September),
d per Ende Juli für das vierte Quartal (Oktober bis Dezember).
2. Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion kann die kantonale Fachstelle im Bereich der Spielsuchtprävention beratend beiziehen.
3. Für die Abrechnung gelten die Vorgaben gemäss Artikel 38 BGS.