935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 22 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Bekämpfung von Spielsucht
Kleinspiele - Kleine Pokerturniere
Art. 22 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Bekämpfung von Spielsucht
1. Wer zwölf oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr am gleichen Ort durchführen will, hat eine verantwortliche Person zu bezeichnen und sie im Erkennen von Spielerinnen und Spielern mit Anzeichen von Spielsucht angemessen zu schulen.