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Art. 22 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Bekämpfung von Spielsucht

Kleinspiele - Kleine Pokerturniere
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Art. 22 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Bekämpfung von Spielsucht

1. Wer zwölf oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr am gleichen Ort durchführen will, hat eine verantwortliche Person zu bezeichnen und sie im Erkennen von Spielerinnen und Spielern mit Anzeichen von Spielsucht angemessen zu schulen.

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