Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.520 KGSVOCJAROCGA CH-BE

Art. 21 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Information

Kleinspiele - Kleine Pokerturniere
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (103 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Information

1. Bei der Durchführung von kleinen Pokerturnieren sind gut sichtbar am Spielort Informationen aufzulegen

a) zu den Spiel- und Turnierregeln,

b) zur Spielsuchtprävention und Beratungsangeboten,

c) zur Bewilligung.

← Art. 20 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) Gegenstand Art. 22 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →