935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 2 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV)
Kleinspiele - Grundsätze
Art. 2 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV)
1. Kleinspiele können ausschliesslich von juristischen Personen durchgeführt werden, welche die Voraussetzungen der Geldspielgesetzgebung des Bundes erfüllen.
2. Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten müssen zudem
a) ihren Sitz im Kanton haben,
b) nach ihren Statuten gemeinnützige Zwecke verfolgen.
3. Die Teilnahme an Kleinlotterien und lokalen Sportwetten darf nicht mit dem Verkauf von Eintrittskarten und dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen verknüpft werden.