935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 18 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Öffentliche Zugänglichkeit
Kleinspiele - Lokale Sportwetten
Art. 18 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Öffentliche Zugänglichkeit
1. Das Sportereignis, an dem lokale Sportwetten durchgeführt werden sollen, muss öffentlich zugänglich sein.