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Art. 18 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Öffentliche Zugänglichkeit

Kleinspiele - Lokale Sportwetten
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Art. 18 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Öffentliche Zugänglichkeit

1. Das Sportereignis, an dem lokale Sportwetten durchgeführt werden sollen, muss öffentlich zugänglich sein.

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