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Art. 17 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV)

Kleinspiele - Lottos und Tombolas
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Art. 17 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV)

1. Tombolas und Lottos sind beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion bis spätestens 30 Tage vor der Durchführung zu melden.

2. Die Meldung erfolgt mit dem amtlichen Formular und enthält mindestens

a den Namen der Veranstalterin oder des Veranstalters und der verantwortlichen Person,

b den Zeitpunkt und den Ort der Durchführung,

c die maximale Summe aller Einsätze,

d den Gewinnplan.

3. Die Vorgaben gemäss Artikel 11 und 12 Absatz 1 sind zu beachten.

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