935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 16 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Verkaufsbewilligungen
Kleinspiele - Kleinlotterien
Art. 16 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Verkaufsbewilligungen
Die Bewilligungsbehörde kann den Verkauf von Losen einer in einem anderen Kanton ausgegebenen Kleinlotterie bewilligen, wenn die Erträge zu einem angemessenen Teil für Zwecke verwendet werden, die für den Kanton Bern von erheblicher Bedeutung sind.
Die Bestimmungen gemäss Artikel 12 Absatz 3 sowie Artikel 13 und 15 gelten sinngemäss.