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Art. 15 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Abrechnung

Kleinspiele - Kleinlotterien
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Art. 15 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Abrechnung

1. Spätestens drei Monate nach Ablauf der Einlösefrist ist der Bewilligungsbehörde eine Zwischenabrechnung über die Kleinlotterie zuzustellen.

2. Die Zwischenabrechnung enthält Angaben über

a die Zahl der abgesetzten Lose und den Gesamterlös aus dem Losverkauf,

b die Durchführungskosten der Kleinlotterie,

c den Wert der bezogenen und der zugunsten des Lotteriezwecks verfallenen Gewinne,

d den Reinertrag aus der Lotterie,

e die Verwendung des Reinertrags.

3. Spätestens ein Jahr nach der Veranstaltung ist der Bewilligungsbehörde die Schlussabrechnung der Veranstaltung zuzustellen.

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