935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 15 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Abrechnung
Kleinspiele - Kleinlotterien
Art. 15 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Abrechnung
1. Spätestens drei Monate nach Ablauf der Einlösefrist ist der Bewilligungsbehörde eine Zwischenabrechnung über die Kleinlotterie zuzustellen.
2. Die Zwischenabrechnung enthält Angaben über
a die Zahl der abgesetzten Lose und den Gesamterlös aus dem Losverkauf,
b die Durchführungskosten der Kleinlotterie,
c den Wert der bezogenen und der zugunsten des Lotteriezwecks verfallenen Gewinne,
d den Reinertrag aus der Lotterie,
e die Verwendung des Reinertrags.
3. Spätestens ein Jahr nach der Veranstaltung ist der Bewilligungsbehörde die Schlussabrechnung der Veranstaltung zuzustellen.