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Art. 14 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Bezug der Gewinne

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Art. 14 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Bezug der Gewinne

1. Die Gewinne sind innert drei Monaten nach der Veröffentlichung des Ziehungsergebnisses zu beziehen.

2. Nicht bezogene Gewinne verfallen nach Ablauf der Einlösefrist zugunsten des Durchführungszwecks.

3. Während mindestens zwölf Monaten nach der Ziehung sind aufzubewahren

a) die nicht verkauften Lose,

b) die eingelösten Gewinnlose,

c) das Protokoll der Ziehung.

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