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Art. 13 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Ziehung und Publikation

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Art. 13 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Ziehung und Publikation

1. Über die Ziehung ist ein Protokoll zu führen und von der verantwortlichen Person zu unterzeichnen.

2. Das Protokoll ist in der Gemeinde des Ziehungsorts zu veröffentlichen und enthält

a) die Namen der mitwirkenden Personen,

b) eine Darstellung des Ziehungsvorgangs,

c) die Nummern der Gewinnlose und die darauf entfallenden Gewinne.

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