935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 12 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Durchführung
Kleinspiele - Kleinlotterien
Art. 12 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Durchführung
1. Die Teilnahme erfolgt durch den Kauf eines Loses.
2. Die Lose dürfen im ganzen Kantonsgebiet im Zeitraum ab Jahresbeginn bis zur Veranstaltung verkauft werden.
3. Sie müssen gut sichtbar folgende Angaben enthalten
a. Name der Veranstalterin oder des Veranstalters,
b. Preis des Loses,
c. Bezugsort und Einlösefrist,
d. Bewilligungsvermerk.