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Art. 11 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Gewinnsumme

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Art. 11 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Gewinnsumme

1. Der Wert von Sachpreisen bemisst sich nach ihrem Marktwert.

2. Die Abgabe von Sachpreisen in Form von Gutscheinen darf nicht von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.

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