935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 11 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Gewinnsumme
Kleinspiele - Kleinlotterien
Art. 11 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Gewinnsumme
1. Der Wert von Sachpreisen bemisst sich nach ihrem Marktwert.
2. Die Abgabe von Sachpreisen in Form von Gutscheinen darf nicht von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.