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Art. 10 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Total der Plansummen

Kleinspiele - Kleinlotterien
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Art. 10 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Total der Plansummen

1. Das Total der Plansummen aller in einem Kalenderjahr ausgegebenen Kleinlotterien darf die Beschränkung gemäss der Interkantonalen Vereinbarung vom 20. Mai 2019 betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) nicht überschreiten.

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