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935.520 KGSVOCJAROCGA CH-BE

Art. 1 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV)

Gegenstand
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Art. 1 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV)

1. Diese Verordnung regelt

a) das Verfahren und die Modalitäten zur Durchführung von Kleinspielen,

b) die Höhe der Abgabe auf Geschicklichkeitsspielautomaten,

c) die Anlage, Verwaltung und Verwendung der Mittel des Lotterie- und des Sportfonds.

Gegenstand Art. T1-1 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) →

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