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Art. 8 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Grundsatz

Kleinspiele - Bewilligungs- und Meldepflicht
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Art. 8 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Grundsatz

1. Die Durchführung von Kleinspielen ist unter Vorbehalt von Absatz 2 bewilligungspflichtig.

2. Lottos und Tombolas sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen, wenn die Vorgaben gemäss Artikel 41 Absatz 2 und 3 BGS eingehalten werden.

3. Sie unterliegen einer Meldepflicht.

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