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Art. 78 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Übergangsbestimmungen

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 78 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Übergangsbestimmungen

1. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen erstinstanzlichen Gesuchsverfahren werden nach neuem Recht beurteilt.

2. Nach bisherigem Recht beschlossene Beitragszusicherungen bleiben gültig.

3. Die Rückerstattung von Mitteln aus dem Lotterie- und dem Sportfonds richtet sich nach neuem Recht.

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