935.52
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CH-BE
Art. 76 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) - Ausführungsbestimmungen
Vollzug und Rechtspflege
Art. 76 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) · Ausführungsbestimmungen
1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen, namentlich
a. zum Bewilligungs- und Meldeverfahren für Kleinspiele,
b. zur Höhe der Abgaben im Geldspielbereich,
c. zur Mittelverwendung.
2. Er kann die Befugnis zur Regelung von Einzelheiten wie Terminen zur Gesuchseinreichung und -behandlung sowie zur Festlegung der einzelnen Kriterien für die Beitragsbemessung und die Abrechnung an die Sicherheitsdirektion übertragen.
3. Er bzw. die Sicherheitsdirektion hört in Fällen gemäss Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 vorgängig den Bernjurassischen Rat an.